Mit einem Testament sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche über Ihr Leben hinaus verwirklicht werden und Ihr Vermögen Ihren Vorstellungen entsprechend verteilt wird. Das Gesetz schützt direkte Nachkommen, Eltern und Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Diese erhalten einen Pflichtteil, den Sie nicht verletzen dürfen. Im Rahmen der sogenannten freien Quote können Sie jedoch Menschen oder Organisationen, die Ihnen am Herzen liegen, im Testament berücksichtigen.
Mit einem Testament schaffen Sie Klarheit und Ordnung und vermeiden Unstimmigkeiten bei Ihren Hinterbliebenen.
Die freie Quote ist der Teil Ihres Nachlassvermögens, über den Sie nach Abzug aller Pflichtteile frei verfügen können. Mit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, steigt die freie Quote und Sie können über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei verfügen als bisher. Sollten Sie keine pflichtteilsgeschützten Erben haben, können Sie über Ihren gesamten Nachlass frei verfügen.
Wenn Sie kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ihr Nachlass wird unter Ihren Familienangehörigen und dem hinterbliebenen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner verteilt. Falls Sie keine Familienangehörigen oder Ehepartner hinterlassen, fällt der gesamte Nachlass an den Staat.
Das Testament muss von Anfang bis zum Ende persönlich von Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Wenn Sie eine Organisation berücksichtigen möchten, achten Sie auf eine genaue Bezeichnung der begünstigten Institution.
Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihr Testament klar und gesetzeskonform ist, geben Sie es am besten einer rechtskundigen Person zur Durchsicht (Advokaturbüro, Notariat, Bank).
Bei einem sogenannten öffentlichen Testament teilen Sie Ihren letzten Willen einer Amtsperson (z. B. einem Notar) im Beisein von zwei Zeugen mit. Der Notar fasst ihren Willen zusammen und bewahrt das unterzeichnete Dokument auf.
Sie können Ihr Testament zu Hause oder bei Ihrem Willensvollstrecker aufbewahren oder gegen eine Gebühr bei einem Notar hinterlegen. Wenn Sie Ihr Testament zu Hause aufbewahren, achten Sie darauf, dass es zugänglich und leicht auffindbar ist.
Das Testament kann jederzeit eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die Erblasserin oder der Erblasser kann die letztwillige Verfügung auch durch Vernichten der Urkunde widerrufen.
Wenn Sie ein neues Testament verfassen, sollten Sie dies mit folgenden Worten vermerken: »Hiermit hebe ich alle bisherigen Verfügungen auf.»
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie die UZH Foundation in Ihrem Testament berücksichtigen können.
Mit einem Legat vermachen Sie der UZH Foundation eine bestimmte Geldsumme oder einen Sachwert (Kunstwerk, Schmuck, Wertpapiere etc.).
«Ich vermache der UZH Foundation 20.000 CHF»
«Ich vermache meine Liegenschaft an der xy-Strasse der UZH Foundation.»
Sie können die UZH Foundation auch als Erbe einsetzen. Dabei legen Sie fest, welchen Anteil an der freien Quote die UZH Foundation als Erbin erhält. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, können Sie die UZH Foundation auch als Alleinerbin einsetzen.
«Nachdem alle Pflichteile ausgerichtet sind, setze ich die UZH Foundation und meine Cousine Hanna Muster je zur Hälfte als Erben ein. »
«Für meinen Nachlass setze ich die UZH Foundation als Alleinerbin ein.»
Ja. Die UZH Foundation ist von der Erbschaftsteuer befreit. Ihre Testamentspende fliesst vollumfänglich an die UZH Foundation.
Mit einem Testament regeln Sie Ihren Nachlass allein. Bei einem Erbvertrag hingegen schliesst der Erblasser einen Vertrag mit einem oder mehreren Erben. Der Erbvertrag muss durch einen Notar beurkundet werden. Ein Erbvertrag wird beispielsweise eingesetzt, um einen Ehepartner maximal zu begünstigen.
Selbstverständlich können Sie auch zu Lebzeiten eine Schenkung machen. Die Schenkung ist steuerbefreit und fliesst der UZH Foundation vollumfänglich zu.
Sie können Ihre Testamentspende einem bestimmten Thema widmen (Themen aufzählen?) oder eine ungebundene Spende machen. Falls Sie Ihre Spende nicht an einen bestimmten Zweck binden, können wir Ihre Zuwendung da einsetzen, wo sie am dringendsten gebraucht wird.
Catja Frommen steht Ihnen via E-Mail oder telefonisch unter +41 44 634 61 83 gerne für ein persönliches und unverbindliches Gespräch zur Verfügung. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme und behandeln Ihre Fragen streng vertraulich.
Falls Sie sich bereits entschieden haben, die Universität Zürich in Ihrem Testament zu berücksichtigen, freuen wir uns über eine Nachricht von Ihnen. So können wir uns bei Ihnen bedanken und Sie über die Arbeit der UZH Foundation auf dem Laufenden halten.
Für eine weitergehende Rechtsberatung können Sie sich an einen Anwalt oder ein Notariat wenden.
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